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Sportwettensteuer | Besteuerung von Sportwetten9 Abs.
1 der Richtlinie 77/388/EWG, ab 1. Januar 2007: Art. 43 MwStSystRL a.F.) und liegt damit am Sitz der A im EU-Ausland. cc) Die Wettumsätze wurden nicht ‑‑wovon das FG im Ergebnis zu Recht ausgegangen ist‑‑ i.S. von § 3a Abs. 1 Satz 2 UStG a.F. von einer Betriebsstätte der A im Inland ausgeführt. (1) Der in dieser Vorschrift verwendete Begriff der Betriebsstätte stimmt mit dem (bis zum 31. Dezember 2006 in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG bzw.) vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 in Art. verwendeten Begriff der festen Niederlassung überein (BFH-Beschluss vom 14. April 2010 V B 157/08, BFH/NV 2010, 1315, Rz 4; BFH-Urteil [vom 12. Dezember 2012 XI R 30/10,] BFHE 239, 526, BStBl II 2013, 348, Rz 36 ff., m.w.N.). 9 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG (dem vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 Art.
entspricht) hat der EuGH bereits entschieden, dass vorrangiger Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung der Ort ist, an dem der Dienstleistungserbringer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Eine weitere Niederlassung ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Anknüpfung an den Sitz nicht zu einer steuerlich sinnvollen Lösung führt oder wenn sie einen Konflikt mit einem anderen Mitgliedstaat zur Folge hat (vgl. z.B. EuGH-Urteile Berkholz vom 4. Juli 1985 C-168/84, EU:C:1985:299, Rz 17; Faaborg-Gelting Linien vom 2. Mai 1996 C-231/94, EU:C:1996:184, HFR 1996, 612, Rz 16; ARO Lease vom 17.
Juli 1997 C-190/95, EU:C:1997:374, UR 1998, 185, Rz 15; Welmory vom 16. Oktober 2014 C-605/12, EU:C:2014:2298, UR 2014, 937, Rz 53; ferner BFH-Urteile vom 19. November 1998 V R 30/98, BFHE 187, 348, BStBl II 1999, 108, unter II.1.b, Rz 14; vom 10. Dezember 1998 V R 49/97, BFH/NV 1999, 839, unter 1.a, Rz 2; vom 30.
Juni 2011 V R 37/09, BFH/NV 2011, 2129, Rz 17). Fazit: Gewinne sind in der Steuererklärung meistens nicht anzugebenJuli 2011 C-464/10], EU:C:2011:489, UR 2012, 470, Rz 30; ferner [Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 10. Dezember 1970 V R 50/67,] BFHE 101, 153, BStBl II 1971, 193; BFH-Beschluss [vom 22. März 2005 II B 14/04,] BFH/NV 2005, 1379) für A vermittelt. Der Leistungsort für diese Wettumsätze bestimmt sich gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG a.F. (3) Eine Betriebsstätte bzw. feste Niederlassung liegt deshalb nur dann vor, wenn die Niederlassung eines Steuerpflichtigen einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur hat, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglicht (vgl. z.B. EuGH-Urteile ARO Lease, EU:C:1997:374, UR 1998, 185, Rz 16; Lease Plan Luxembourg vom 7. Mai 1998 C-390/96, EU:C:1998:206, UR 1998, 343, Rz 24; Planzer Luxembourg vom 28. Juni 2007 C-73/06, EU:C:2007:397, UR 2007, 654, Rz 54; E. ON Global Commodities vom 6. Februar 2014 C-323/12, EU:C:2014:53, UR 2014, 409, Rz 46; ferner BFH-Urteil vom 8. September 2010 XI R 15/08, BFH/NV 2011, 661, Rz 24; siehe nunmehr Art. 11 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem; Lippross, Umsatzsteuer, 23. Aufl., S. 271 f.; Wäger in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 3a Rz 60; Abschn. 3a.1 Abs. 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses). Versteuerung von Zinsen'Call center' einschließlich der Kontrolle der von den Anlegern eingereichten Unterlagen. Damit ist der im vorliegenden Fall zu entscheidende Sachverhalt nicht vergleichbar... b) Die von der Klägerin erbrachten Vermittlungsleistungen sind gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG a.F. Muss man Gewinne aus TV-Shows versteuern?im EU-Ausland ausgeführt worden und daher im Inland nicht steuerbar. aa) Eine sonstige Leistung wird nach § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG a.F. grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt bet sportwetten bonus ohne einzahlung 2024 die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung (§ 3a Abs. Dabei sind u.a.
folgende Grundsätze zu beachten (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 15. Mai 2014 in der Rechtssache Welmory, EU:C:2014:340, Rz 48 ff.): Dabei sind u.a. folgende Grundsätze zu beachten (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 15. Mai 2014 in der Rechtssache Welmory, EU:C:2014:340, Rz 48 ff.): - Für die Annahme einer festen Niederlassung in einem Staat ist es nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige dort über Personal verfügt, das bei ihm selbst angestellt ist, oder über Sachmittel, die sich in seinem Eigentum befinden. Es würde zu Missbrauch einladen, wenn ein Steuerpflichtiger allein dadurch die Besteuerung von Dienstleistungen von einem Mitgliedstaat in den anderen verlagern könnte, indem er seinen Personalbedarf über verschiedene Dienstleister deckte. - Für die Annahme einer festen Niederlassung in einem Staat ist es nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige dort über Personal verfügt, das bei ihm selbst angestellt ist, oder über Sachmittel, die sich in seinem Eigentum befinden. - Auch wenn eine feste Niederlassung nicht zwingend eigenes Personal und eigene technische Ausstattung erfordert, muss dem Steuerpflichtigen jedoch ‑‑aufgrund des Erfordernisses eines hinreichenden Grads an Beständigkeit der Niederlassung‑‑ eine vergleichbare Verfügungsgewalt über das Personal und die Sachmittel zustehen. Der Steuertrick: Die Wettsteuer in Deutschlandbb) Die von der Klägerin vermittelten Umsätze wurden im EU-Ausland ausgeführt. Die Klägerin hat Wettumsätze (vgl. dazu EuGH-Urteile United Utilities [vom 13. Juli 2006 C-89/05], EU:C:2006:469, UR 2006, 521, Rz 26; Henfling u.a. [vom 14. - Ein Steuerpflichtiger kann zwar nicht als solcher eine feste Niederlassung eines anderen Steuerpflichtigen darstellen; dies schließt aber nicht aus, dass ein Steuerpflichtiger engen und beständigen Zugriff auf die personelle und technische Ausstattung eines anderen Steuerpflichtigen hat, der auch gleichzeitig für die dadurch begründete feste Niederlassung in anderer Hinsicht ein Dienstleistungserbringer sein kann. Der Steuersatz auf Sportwetten in Höhe von fünf Prozent ist moderat.November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung ‑‑MwStSystRL a.F.‑‑). Es besteht insoweit kein Vorrang des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG vor Art. Was muss ich beim Pokern versteuern?28b Teil E der Richtlinie 77/388/EWG und es stellt sich in jedem Einzelfall die Frage, ob eine der beiden Bestimmungen einschlägig ist (EuGH-Urteil Lipjes vom 27. Mai 2004 C-68/03, EU:C:2004:325, UR 2004, 355, Rz 16). Entgegen der Auffassung des FA stellt die Ortsbestimmung in § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG a.F. (4) Diese Voraussetzungen einer Betriebsstätte bzw. festen Niederlassung liegen im Streitfall nicht vor. A verfügt nach den Feststellungen des FG im Inland weder über eigenes Personal noch über eine Struktur mit einem hinreichenden Grad an Beständigkeit, in deren Rahmen Wettverträge abgefasst oder Entscheidungen über die Geschäftsführung getroffen werden können, d.h. eine Struktur, die die autonome Erbringung der fraglichen Dienstleistungen ermöglicht (vgl. dazu EuGH-Urteile ARO Lease, EU:C:1997:374, UR 1998, 185, Rz 19; Lease Plan Luxembourg, EU:C:1998:206, UR 1998, 343, Rz 26 zu Leasinggesellschaften). Nach den Feststellungen des FG war die Klägerin selbständig tätig und hatte A kein Mitspracherecht bei der Auswahl der Mitarbeiter der Klägerin.
Nach dem Vermittlungsvertrag führte die Klägerin ihren Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr als selbständiger Kaufmann und war nicht berechtigt, A zu vertreten. Dergestalt unabhängige Vermittler, die ‑‑wie die Klägerin‑‑ den Kontakt zwischen den interessierten Kunden und A herstellen, können nicht als Personal i.S. dieser EuGH-Rechtsprechung angesehen werden (vgl. z.B. EuGH-Urteil ARO Lease, EU:C:1997:374, UR 1998, 185, Rz 21 zum Fahrzeugleasing). dd) Die Leistung der Klägerin gilt ‑‑mangels Verwendung einer deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch A‑‑ auch nicht nach § 3a Abs. Unser bester Wettanbieter ist Rabona1 Satz 2 UStG a.F.). Abweichend hiervon wurde eine Vermittlungsleistung im Streitjahr nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG a.F. an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wurde. Vom Lottogewinn zur Geldanlage: Hier kommen wieder Steuern ins Spiel28b Teil E Abs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG; ab 1. Januar 2007: Art. 44 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. 2 Nr. 4 Satz 2 UStG a.F. Über unter wette basketball overtimeWettverträge zwischen A und den Wettkunden vermittelt. Anders als das FA meint, setzt eine Vermittlungsleistung auch keine ‑‑über die im Streitfall erfolgte Einrichtung eines Geschäftslokals hinausgehende‑‑ Kundenakquise voraus... ee) Entgegen der Auffassung des FA widerspricht die Würdigung des FG nicht der Rechtsprechung des [Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH)]. Der EuGH hat vielmehr entschieden, dass bei einer Leistung, die bet wettanbieter ohne lugas schnelle auszahlung 'insbesondere in der Annahme von Wetten im Namen des Auftraggebers, der Aufzeichnung dieser Wetten, der Bestätigung des Abschlusses der Wette durch die Ausgabe eines Belegs an den Kunden, der Vereinnahmung der bet sportwetten anbieter liste Gelder und schließlich der Auszahlung der Gewinne' besteht, die 'Hauptleistung der Annahmestellen an ihren Auftraggeber in der Annahme der Wetten im Namen des Auftraggebers besteht, während die Vereinnahmung der Gelder für den Auftraggeber kein Selbstzweck, sondern eine Nebenleistung ist' (vgl. EuGH-Urteil Tiercé Ladbroke vom 14. Wie hoch ist die Wettsteuer in Deutschland?Mai 2008 C-231/07 und C-232/07, EU:C:2008:275, Rz 18 und 22, wiedergegeben in Höchstrichterlicher Finanzrechtsprechung ‑‑HFR‑‑ 2008, 990). Anders als das FA meint, steht daher der Umstand, dass die Tätigkeit der Klägerin nach Abschluss der Wettverträge auch die Abwicklung der Wettgeschäfte im Namen und auf Rechnung von A [umfasst], der Einordnung als Vermittlungsleistung nicht entgegen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom FA angeführten EuGH-Urteil CSC Financial Services [vom 13. Dezember 2001 C-235/00] (EU:C:2001:696, [Umsatzsteuer-Rundschau ‑‑UR‑‑] 2002, 84). Der vom EuGH in diesem Urteil entschiedene Sachverhalt betraf die Anwerbung von Anlegern durch sog. ee) Ein steuerbarer Umsatz ergäbe sich auch dann nicht, wenn ‑‑was im Revisionsverfahren nicht mehr umstritten ist‑‑ die von A ausgeführten Wettumsätze entgegen der Auffassung des FG als auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen i.S.
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